Das sagt das Gesetz (§ 150 Absatz 5 SGB XI)

Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.

 

Die Corona-Pandemie stellt auch Pflegedienste, pflegende Angehörige und die zu Pflegenden selbst vor große Herausforderungen.

Mit Gesetz vom 27.03.2020 wurde zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung während der Corona-Pandemie § 150 SGB XI eingefügt und durch das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.5.2020 um die Abs. 5 a bis 5 d ergänzt.

Es gibt nunmher die ersten gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Gesetzesnorm. Viele Fragen sind hier noch ungeklärt.

Aus diesem Grunde empfehle ich hier den einzelnen Betroffenen, zum einen rechtzeitig einen möglichen Anspruch geltend zu machen und in der Folge prüfen zu lassen, ob und wenn ja, in welcher Höhe ein Anspruch besteht.