Ausgangspunkt aller sozialen Ansprüche ist die in § 1 SGB 1 normierte Grundlage.

Viele Bürger scheuen sich davor Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Papierkram scheint oft unüberwindbar. Das muss nicht sein.

Jeder Sozialleistungsträger ist aufklärungs-, auskunfts – und beratungspflichtig.

Oft werden Leistungen abgelehnt, weil Ansprüche nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder bei der falschen Behörde beantragt wurden. Lassen sie sich nicht abwimmeln.

Sagt Ihnen Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch etwas?
WennNein“, vielleicht kann mit diesem durch die Gerichte anerkannten Instrument Ihr Anspruch, auch für die Vergangenheit, noch realisiert werden.

Aktuell häufen sich die barschen Töne des Bundessozialgerichtes, wenn es um die Überprüfung von untergerichtlichen Entscheidungen geht.

Die Formulierung "Dem Senat ist die hohe Belastung insbesondere der Sozialgerichte bekannt. Dies kann allerdings nicht zu einer Relativierung des vom Revisionsgericht anzulegenden Prüfungsmaßstabes führen." ist bezeichnend für die teilweise sehr unzureichende Urteilsbegründung der 1. Instanz. Hier gehen Verfahrensdauer und Gründlichkeit immer weiter auseinander.

Das sagt das Gesetz:

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.

(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.