Jeder Mensch hat, unabhängig von seinen gesundheitlichen Voraussetzungen, einen Anspruch auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Ist dies gefährdet, hat der Einzelne einen Anspruch auf Förderung und Vermeidung und Entgegenwirkung von Benachteiligungen.

Der Behindertenbegriff nach der Behindertenrechtkonvention setzt neue Maßstäbe.

"Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern könnten."

Mit anderen Worten: Der Mensch ist nicht behindert, Barrieren behindern Menschen. Nicht der Rollstuhl behindert, die Treppe behindert den Rollstuhlfahrer.

Dieser Behindertenbegriff ist seit 01.01.2018 nun auch im SGB IX formuliert:

 

Das sagt das Gesetz (§ 2 SGB IX )

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

 

Das Gesetz hat sich hier entscheidend gewandelt.

Anwaltlicher Rat: Sollten Ihnen Ansprüche vor 2018 abgelehnt worden sein, stellen Sie erneut einen Antrag. Der neue Behindertenbegriff sorgt bereits an vielen Stellen für soziale und gesellschaftliche Gleichgerechtigkeit.

 

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