Dem Testamentsvollstrecker kommt bei der erbvertraglichen oder testamentarischen Gestaltung eine wichtige Rolle zu.

Einzig der Erblasser bestimmt, ob ein Testamenbtsvollstrecker zukünftig seinen Nachlass verwalten oder verteilen wird. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ermöglicht dem Erblasser eine weit reichende Einflußnahme auf das Erbe, die Erben und Vermächtnisnehmer.

Die Motive zur Bestellung eines Testamentsvollstreckers sind sehr vielfältig. Sie reichen vom Schutz eines vererbten Unternehmens gegen den ungeeigneten und geschäftsunerfahrenen Erben bis zur Vereinfachung der Erbauseinandersetzung bei einer Vielzahl von Erben.

Aus meiner Sicht als Fachanwältin für Sozialrecht ist das Instrument der Anordnung der Dauertesamentsvollstreckung durch den Erblasser beim sog. Behindertentestament ein entscheidendes und durch die Rechtsprechung anerkanntes Instrument, um das Familienvermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen und dem behinderten Abkömmling nach dem Tod der Eltern oder eines Elternteils die bis dahin erhaltene Betreuung und Unterstützung zu bewahren.

 

Im Zivilrecht ist nach fast dreißigjähriger Diskussion die Zulässigkeit des sog. Behindertentestament anerkannt. Eine Vielzahl von Eltern behinderter Kinder haben ein solches besonderes Testament errichten lassen.

In der Sozialgerichtsbarkeit werden diese Testamente erst allmählich auf den Prüfstand gestellt. Die sozialgerichtliche Prüfung ist in Gänze eine andere als die aus Sicht des Bundesgerichtshofes.

Das Sozialrecht unterscheidet bei geld, welches dem Hilfeempfänger zufließt zwischen Einkommen und Vermögen. Für die Qualifizierung, ob eine Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen zu werten ist, stellt das Sozialrecht alleine darauf ab, ob der Erbfall bereits vor der ersten Antragstellung eingetreten ist (dann Vermögen) oder dananch (dann Einkommen). Daher wird in den meisten Fällen des Behindrtentestaments eine Erbschaft als Einkommen zu werten sein.