Wer freut sich nicht über ein Geschenk?

Schenken ist aus Sicht des juristischen Laien die einfachste Sache der Welt: Der eine gibt dem anderen etwas, ohne dafür eine Gegenleistung zu fordern. Dass eine Schenkung grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf, ist relativ unbekannt.

Das sagt das Gesetz (§ 518 BGB)

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.  Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

In der sozialanwaltlichen Praxis ist das Thema SCHENKUNG aus mindestens drei Blickrichtungen von Bedeutung.

Der erste Fall ist, wenn zwischen den handelnden Personen Uneinigkeit darüber herrscht, ob die Hingabe eines Vermögensgegenstandes tatsächlich unentgeltlich und ohne Anspruch auf eine Gegenleistung erfolgt ist.

Der zweite Fall ist, wenn § 528 BGB zum Tragen kommt. Fast jedem ist im Zusammenhang mit einer Schenkung eine irgendwie beachtliche Frist von 10 Jahren ein Begriff.

Im Streitfall kommt es hier auf jede Einzelheit an.

Im Gegensatz zum ersten Fall, stehen sich hier meist nicht die handelnden Personen gegenüber, sondern Beschenkter und ein Sozialhilfeträger.

Das sagt das Gesetz (§ 528 BGB)

Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes (...) fordern.

Die jedem irgendwie bekannten 10 Jahre finden sich in § 529 BGB.

Das sagt das Gesetz (§ 529 BGB)

Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Eintritt seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

Aus anwaltlicher Sicht wird dies durch den Wegfall der Unterhaltspflicht für einen Großteil der Kinder alter Eltern eine gewichtige Rolle soielen.

So, wie ich keine zutreffende Berechnung der Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit gesehen habe, gilt Gleiches für Rückforderungen aus behaupteter Schenkung, Übergabeverträgen oder der Forderung einer Geldrente gemäß dem BayAGBGB. Lassen Sie das kompetent überprüfen.

 

Der dritte Fall, ebenfalls eine Streitfrage zwischen Beschenktem und Sozialhilfeträger ist die Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt.

Aus juristischer Sicht: Stehen Leistung (ich gebe Dir einen Vermögensgegenstand) und Gegenleistung (weil Du mir in der Vergangenheit geholfen hast, mir für die Zukunft versprichst Dich um mich zu kümmern, mir Essen zu kochen) in einem angemessenen Verhältnis?

Noch immer werden in Übergabeverträgen von Grundstücken keine konkreten Zahlen genannt, von welchen die Vertragsparteien ausgehen (ich gebe Dir mein Grundstück im Wert von 300.000 EURO, weil Du mir in der Vergangeheit Hilfe gewährt hast die mindestens 100.000 EURO wert war und mir für die Zukunft Hilfe verspricht, die mindestens gemäß Deiner Lebenserwartung 150.000 EURO wert ist). Noch immer wird der Begriff der Schenkung im Vertragsteil "Rechtsgrund" verwendet.

Für Beschenkte, deren Schenker zukünftig bei einem möglichen Heimaufenthalt aus Sozialhilfe angewiesen sein wird, kann dies fatale Folgen haben.

Der Blick aus Richtung Soizialrecht ist komplex und aufwändig; er ist mindestens genau so wichtig, wie eine gut gestaltete steuersparende Beratung.

Schenkungsrückforderung ist eine Spezialmaterie. Auch wenn gute Beratung etwas kostet, lohnt es sich meist. Wenn Sie unsicher sind, was zu tun ist, lassen Sie sich besser beraten. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gern über mein Sekretariat einen persönlichen oder telefonischen Beratungstermin reservieren lassen.

 

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