Vorsorgevollmacht, Grundstücksübertragungen, Testament, Erbvertrag, Behindertentestament

Ist die Entscheidung mal gefallen, der eigenen Verletzlichkeit, Gebrechlichkeit und Endlichkeit ins Auge zu sehen, gilt es die Frage zu beantworten, diese einzelnen zukünftig möglichen Lebensabschnitte mit den rechtlich gebotenen Urkunden zu gestalten.

Wer sein selbstbestimmtes Leben bis zum eigenen Ableben gestalten will, hat dann die Qual der Wahl:

Wird ein Muster oder Vordruck aus dem Internet verwendet?

Anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

Den eigenen Willen notariell beurkunden lassen?

Die drei Alternativen unterscheiden sich nicht nur im Kostenpunkt; sie differieren auch in Seriosität und Individualität.

Mit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln Sie den Fall, dass Sie durch Krankheit oder Unfall Ihre Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit verloren haben. Beide Regelungen entlasten auch Ihre Angehörigen, weil diese Ihren schriftlich niedergelegten Willen kennen und umsetzen können.

Vorsorgende Regelungen dienen auch der Streitvermeidung zwischen den Angehörigen in Ausnahmesituationen.

Wer will aufgrund einer handschriftlichen, einzig mit handschriftlichen Kreuzchen versehenen Vollmacht das Abschalten von Geräten entscheiden, wenn andere Angehörige den Standpunkt vertreten, dass das sicher in jüngster Zeit nicht mehr Ihr Wille war?

Die Ernsthaftigkeit zeigt sich in einer beurkundeten Vorsorgevollmacht. Der Notar beurkundet jedoch nur das was Sie wollen. Nicht mehr, und nicht weniger.

Der juristische Laie kennt selten die weitere, kostengeringere Möglichkeit der Beklaubigung im Betreuungsbehördengesetz.

 

Das sagt das Gesetz (§ 6 BtBG)

Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

Nun die Frage, woher wissen Sie was Sie wollen und was Ihrer Familien- und Lebenssituation am besten gerecht wird?

Vorsorgevollmachten, Übergabeverträge und Testamente sehen anders aus, wenn das Thema "Sparen von Schenkungs- und Erbschaftssteuer" im Raum steht, als solche, wenn abzusehen ist, dass Sie im Falle der Notwendigkeit eines Pflegeheimaufenthaltes auf Sozialhilfe angewiesen sind.

 

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