Seit dem 01.04.1995 erhalten Versicherte (= Beitragszahler!) der sozialen und der privaten Pflegeversicherung Leistungen bei festgestellter Pflegebedürftigkeit.

Der Streit um die zutreffende Einstufung in die fünf vorgegebenen Pflegegrad ist oft ein mühsamer. Die Pflegeversicherungen sind augenfällig darum bemüht, mögliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Beitragszahler abzuwehren.

Vor der Geltendmachung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen sind einige Fragen zu klären:

  • Gehöre ich zum versicherten Personenkreis?
  • Antrag gestellt?
  • Vorversicherungszeiten erfüllt?
  • Liegt Pflegebedürftigkeit vor?

      1. Seit wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

      2. Wie erfolgt die Zuordnung zu den Pflegegraden?

      3. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?

  • Ruht der Leistunganspruch?

 

Anwaltlicher Rat:

Führen Sie oder die Pflegeperson für einen repräsentativen Zeitraum ein Pflegetagebuch.

Dokumentieren Sie den Pflegeaufwand; wenn notwendig per Filmdokumentation.

 

AKTUELLES zum Thema "Pflegebedürftige"