Nicht wenige private Krankenversicherer lehen im Einzelfall die Kosten für eine stationäre Behandlung ab und verweisen die Versicherten darauf, dass auch eine ambulante Behandlung möglich ist.

Beispiel: Versicherter begibt sich auf ärztlichen Rat in stationäre Behandlung in einer Klinik für psychotherapeutische Behandlung. Versicherung leht Kostenübernahme ab und argumentiert: eine ambulante Behandlung beim Psychotherapeuten hätte es auch getan.

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hier unterschiedlich. Eine eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt es nicht.

Die Entscheidungstendenz ist also - neben den zu klärenden fragen im Einzelfall - auch davon abhängig, welches Gericht zuständig ist, also wo der einzelen Versicherte wohnt.

 

Das OLG Nürnberg und jüngst das LG Hildesheim stellen ausschließlich auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung selbst ab, unabhängig von der Frage, ob die Behandlung ambulant oder stationär erfolgen soll. Die beiden Behandlungsformen sind dann, wenn eine medizinische Behandlung notwendig ist, gleichwertig.

 

Das OLG Köln und das OLG Koblenz vertreten die Rechtsansicht, dass zwischen ambulanter und stationärer Behandlung ein Stufenverhältnis besteht und letztere nur dann notwendig ist  - und damit die Kosten vom Krankenversicherer zu tragen sind - wenn der erstrebte Erfolg nicht mit ambulanten Maßnahmen erzielt werden kann.

 

Bei dieser vertretenen Rechtsansicht wird also gefordert, dass eine ambulante Behandlung erstmal scheitern muss.

Diese Rechtsansicht kann lebensgefährlich sein; dies insbesondere bei psychologisch-psychiatrischen erkrankungen. Hier verbietet sich jegliches Experimentieren.

 

Sollte also Ihr Versicherer hier sparen wollen, setzen Sie sich zur Wehr. Gefährden Sie nicht Ihre Gesundheit.