Eltern wollen ihre Kinder versorgt und finanziell abgesichert wissen, wenn sie mal nicht mehr sind. Dieser Wunsch ist noch vorherrschender, wenn ein Kind eine Behinderung hat und auf tatsächliche und finanzielle Hilfe von Sozialhilfeträgern angewiesen ist oder zukünftig angewiesen sein kann.

Aus Sicht von Notaren und Erbrechtlern ist hier das sog. Behindertentestament das Gestaltungsmittel der Wahl.

Das Sozialrecht und das Erbrecht haben eine beachtliche Schnittmenge.

Sowohl der Ausschluss sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche als auch das sog. Behindertentestament sollten mit den Augen des Sozialrechts gesehen und gestaltet werden.

Aus der eigenen anwaltlichen Praxis weiß ich seit vielen Jahren, wie mühselig die Gewährung der Kostenübernahme für Hilfsmittel ist, die der Mobilität dienen.

Das sog.Behindertentestament ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit 1993 als Gestaltungsinstrument anerkannt. Es ist grundsätzlich nicht sittenwidrig. Im Einzelfall kann durch den Umfang des Nachlasses eine andere Wertung erfolgen. Dies gilt es dringend zu beachten.