Das Gesetz formuliert vielfältige Anspruchsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers, um von Dritten die dem Hilfebedürftigen gewährten Sozialleistungen erstattet zu erhalten.

Eine der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen ist die sog. Erbenhaftung.

 Das sagt das Gesetz (§ 102 SGB XII)

Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass aufgrund der wesentlich eingeschränkten Unterhaltspflichten (Stichwort: Einkommen über 100.000,00 €) die Sozialhilfeträger sämtliche anderen Erstattungsmöglichkeiten ausloten.

Das Prüfungsschema der Erbenhaftung ist komplex. Nur selten wird es von den Sozialhilfeträgern richtig angewendet.

Sollten Sie im Rahmen der Erbenhaftung in Anspruch genommen werden, ist eine der ersten zu klärenden Fragen, ob die Sozialhilfe in der Vergangenheit rechtmäßig gewährt worden ist.

Denn: Eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten der Sozialhilfe  kommt nur in Betracht, wenn die leistungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung von Sozialhilfe vorgelegen haben. Wurden die Leistungen rechtswidrig gewährt, kann der Erbe nicht durch den Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden.