Oft ist die Versorgung mit Hörgeräten oberhalb der gesetzlich festgelegten Festbeträge streitig.

Die von schwerhörigkeit betroffenen Versicherten tragen bei der Antragsstellung vor, dass das über dem Festbetrag passende Gerät im täglichen Leben viel besser und störungsfreier als die GKV-Modelle ist.

 

Bisher hat der jeweils Betroffene mit diesem Einwand keinen Erfolg erzielt.

Aktuell gibt es Tendenzen in der obergerichtliche Rechtsprechung angelehnt an den seit 2017 neuen Behindertenbegriff, wonach "der Versorgungsanspruch nicht auf das möglichst störungsfreie Verstehen von Sprache beschränkt ist. Zum Hören gehören auch das räumliche Erkennen von Geräuschen und ein möglichst unverzerrtes Klangbild."

 

Anwaltlicher Rat: Lassen Sie seit 2017 abgelehnte Anträge, die im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung im Sinne der neuen Definition abgelehnt wurden, neu überprüfen.

Das Sozialrecht kennt keine Rechtskraft!