LSG Hessen stützt Rentenversicherungspflicht einer Pflegeperson auf Daten aus Pflegetagebuch

Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den erforderlichen Umfang einer häuslichen Pflege nicht individuell festgestellt, ist bei der Prüfung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI auf die schlüssigen und glaubhaft gemachten Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen abzustellen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in einem am 08.10.2013 veröffentlichten Urteil entschieden und die Rentenversicherungspflicht einer pflegenden Frau unter Heranziehung ihres Pflegetagebuchs bejaht (Az.: L 1 KR 72/11).

Pflegende Frau beantragt Rentenversicherungspflicht

Die Klägerin pflegte ihre mittlerweile verstorbene Schwiegermutter, die Pflegegeld nach Pflegestufe I bezog. Sie beantragte die Prüfung ihrer Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse nach § 44 SGB XI. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden liege. Die Klägerin berief sich hingegen darauf, dass der MDK keine individuellen Feststellungen getroffen habe, um den konkreten tatsächlichen Pflegeaufwand zu ermitteln. Zum Beleg, dass ihr Aufwand über 14 Stunden gelegen hatte, legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor.

LSG bejaht Rentenversicherungspflicht – Hilfebedarf ist individuell zu ermitteln

Das LSG hat der Klägerin Recht gegeben und bejahte die Rentenversicherungspflicht. Nach den Begutachtungsrichtlinien seien der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen. Dennoch habe der MDK keine eigenen Feststellungen zur tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen getroffen. Stattdessen habe er nicht maßgebliche Pauschalen herangezogen. Daher seien die Angaben der Klägerin – soweit schlüssig - heranzuziehen. Neben dem unstreitigen Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten seien danach mindestens eine Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirtschaft nötig gewesen. Damit habe der Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich vorgelegen.