Wenn es um Elterunterhalt geht, sind die Sozialhilfeträger nicht zimperlich. Nicht selten finden sich rechtlich haltlose Unwahrheiten in den Aufforderungsschreiben zur Zahlung.

Falsch ist:

"Ferner weisen wir Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, uns während der Dauer der Hilfegewährung erhebliche Änderungen in den wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen, Wechsel des Wohnortes oder Arbeitgebers unverzüglich mitzuteilen."

Richtig ist:

Nur der Hilfeempfänger ist hierzu verpflichtet. Unterhaltspflichtige Kinder sind keine Hilfeempfänger.

Das Gesetz sieht einzig vor, dass Kinder alle zwei Jahre zur Auskunft aufgefordert werden können.