Die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur zwangsweisen Behandlung ist nicht erst seit dem Fall Mollath ein Thema.

In Deutschland sind jedes Jahr etwa 27,8 % der erwachsenen Bevölkerung von einer psychischen Erkrankung betroffen. Das entspricht rund 17,8 Millionen betroffenen Personen.

Im Jahr 2016 gab es 56.048 zivilrechtliche Unterbringungen nach dem Betreuungsrecht und mehr als 83.000 Unterbringungen gemäß öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren.

Diese Zahlen zeigen, dass es jeden treffen kann. Vor psychischen Erkrankungen und damit möglich einhergehenden gesundheitlichen Ausnahmesituationen ist niemand gefeit.

Folgenden Sachverhalt hatte das AG Freyung und als Beschwerdegericht das LG Passau zu entscheiden:

Die Betroffene stand aufgrund einer paranoiden Schizophrenie unter Betreuung. Wegen des Absetzens der Medikamenteneinnahme kam es zu einem psychotischen Schub, den das AG Freyung zum Anlass nahm, die sofortige Unterbringung mit Beschluss vom 28.06.2019 anzuordnen.

Erst das angerufene Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung nicht erfüllt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an Gutachten und gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer Unterbringung klar definiert.

Meine dringende Empfehlung: Sollten Sie von gutachterlicher oder richterlicher Willkür betroffen sein, dann holen Sie sich rasch anwaltliche Rat und Hilfe ein.