Kennen Sie das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen?

Mit Wirkung vom 29.07.2017 wurde hier Absatz 3a in § 115 SGB XI eingefügt. Diese gesetzliche Norm beinhaltet besondere Regelungen für die Unterschreitung der vereinbarten personellen Ausstattung vor. 

Die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege ist seit 2018 umfassend gesetzlich geregelt.

§ 132a SGB V gibt hier den Regelungsrahmen vor. Diese regelung verpflichtet den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Pflegedienste zum Abschluss von Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege auf Bundesebene.

Der Inhalt der Rahmenempfehlung ist verbindlich und kann nicht abgeändert werden.

 

Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Lage existieren sog. Ergänzungsvereinbarungen, die so manche Pflegekasse den einzelnen Pflegediensten "unterschiebt".

 

Praxistipp:
Lassen sie sich als Pflegedienst dies nicht gefallen; manche Pflegekasse will bei Nichteinhaltung des Personalschlüssels eine Kürzung auf Null der Vergütung. Nur, die Pflegekasse übersieht hier ihre gesetzlich normierten Pflichten. Diese sind für den stationären Bereich in § 115 Abs. 4 SGB XI geregelt, für die ambulante Pflege in Abs. 5.

Und, hier sehe ich eine Gefährdung der Pflegenden. Welcher Pflegedienst meldet Personalengpässe, wenn dann eine Kürzung der Vergütung auf Null eintritt, obwohl die Pflege trotzdem zu erfolgen hat?

Manche Pflegekasse schiebt hier die ihr gesetzlich obliegende Versorgungspflicht auf die Pflegedienste ab.

Lassen sie sich dies weder als Pflegedienst, noch als Pflegender gefallen.