Mit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem jahre 2022 stand plötzlich die für viele Kommunen günstige Erwachsenenbildung auf dem Spiel.
Lehrer sind generell als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer einzuordnen.
Um hier einer Nachzahlungspflicht bezüglich vorenthaltener Sozialversicherungspflicht zu entgehen - die strafrechtliche Relevanz mal ganz außen vor gelassen - hat der Gesetzgeber in § 127 SGB IV kurzerhand für den Berufsstand der Lehrer eine bis dahin für keinen anderen Berufszweig kreierte Ausnahmeregelung formuliert.
Das besagt die Ausnahmeregelung:
Das sagt das Gesetz
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(1) Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Absatz 2 oder § 28p Absatz 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027 ein, wenn
(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten ab dem 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch. Abweichend von Satz 1 gelten für Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und die mit der Lehrtätigkeit nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes erfüllen würden, wenn diese als selbständige Tätigkeit ausgeübt würde, die Regelungen zur Versicherungs-und Beitragspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten Pflichtbeiträge, die aufgrund der Lehrtätigkeit nach den Vorschriften für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch vor dem 1. März 2025 entrichtet wurden, als zu Recht entrichtet.
(4) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, gilt für die betroffenen Personen, die zum Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 nach § 28a des Dritten Buches versichert waren, § 28a des Dritten Buches ab Beginn der Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend.
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Es gilt abzuwarten, wie sich die einzelnen Arbeitgeber verhalten und hier bis zum 31.12.2026 agieren.
Den betroffenen Lehrkräften kann aus fachanwaltlicher Sicht nur dringend empfohlen werden, sich hier beraten zu lassen. Es gilt hier jede einzelne Erwerbsbiografie und den bisherigen Rentenverlauf anzusehen, um hier nicht leichtfertig auf Ansprüche zu verzichten; dies reicht von der Erfüllung der 3/% Regelung, über mögliche zukünftige Ansprüche auf Zugehörigkeit zur Krankenversicherten der Rentner bis hin zur Frage, ob hier in der Vergangenheit ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde.
