Die Frage, ob generell oder im Einzelfall die von einem gerichtlichen Sachverständigen zu untersuchende Person einen Anspruch darauf hat, dass die Untersuchung nur in Anwesenheit einer Begleitperson vorgenommen werden darf, ist aktuell beim Bundessozialgericht zur Beantwortung anhängig (B 9 SB 1/20 R).

Bisher wird diese Frage von Sozialgericht zu Sozial- und Landessozialgericht unterschiedlich beantwortet.

Das Landessozialgericht München schlussfolgert aus der Tatsache, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, dass es ein uneingeschränktes Recht auf Anwesenheit von Dritten bei der medizinischen Begutachtung nicht gibt.

Die Argumente Für und Wider der Zulassung einer Begleitperson sind vielfältig und für den rechtssuchenden Bürger scheinen sie willkürlich und zufällig, je nachdem welche Rechtsposition begründet werden soll.

 

Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes gilt es abzuwarten.

 

Meine persönliche Erfahrung ist - mag dies auch ein statistischer Zufall sein - dass der prozentuale Anteil an für die Mandanten positiven Gutachten höher ist, wenn ich als deren anwaltliche Interessensvertretung bei der Begutachtung anwesend bin. Gleiches gilt bei der Begutachtung im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung (BUZ).

In diesen Fällen gibt es auch keinerlei Streit über Dauer und Gründlichkeit der Begutachtung.

Meine Empfehlung: Nehmen Sie Ihren anwaltlichen Vertreter zur Begutachtung mit.