Pflegebedürftigkeit, Notwendigkeit einer Unterbringung im Pflegeheim und die Einrichtung einer Betreuung gehen meist Hand in Hand. Stichwort: Erbenhaftung!

Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt dann, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Wird eine Betreuung eingerichtet, gilt es zu beantworten, wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat. Grundsätzlich sind die Kosten vom Betreuten selbst zu zahlen. Dies gilt für den Fall, wenn der Betreute leistungsfähig ist.

Nur, die Mehrzahl der pflegebedürftig Betreuten, die im Pflegeheim versorgt werden, sind nicht leistungsfähig.

Die Heimkosten werden durch die zu beantragende Sozialhilfe gedeckt.

Die Kosten der bestellten Berufsbetreuer wird durch die Staatskasse bezahlt.

ABER: Achtung, auch hier greift nach dem Tod des Betreuten die Erbenhaftung. Ein mögliches bis zum Tod geschützte Schonvermögen (Miteigentumsanteil an dem Familienheim) wird zur Deckung der Betreuerkosten herangezogen. Gleiches gilt für die bis dahin entstandenen Heimkosten.

 

Die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur zwangsweisen Behandlung ist nicht erst seit dem Fall Mollath ein Thema.

Das Betreuungsrecht führt ein gewisses Schattendasein in der anwaltlichen Tätigkeit vieler Rechtsanwälte. Gibt es doch für fast jedes Spezialgebiet einen ausgewiesenen Fachanwalt, so ist der Ratsuchende bei Fragen des Betreuungsrechtes darauf angewiesen, per Zufall den richtigen anwaltlichen Vertreter zu finden.