Mit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem jahre 2022 stand plötzlich die für viele Kommunen günstige Erwachsenenbildung auf dem Spiel.

Lehrer sind generell als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer einzuordnen.

Um hier einer Nachzahlungspflicht bezüglich vorenthaltener Sozialversicherungspflicht zu entgehen - die strafrechtliche Relevanz mal ganz außen vor gelassen - hat der Gesetzgeber in § 127 SGB IV kurzerhand für den Berufsstand der Lehrer eine bis dahin für keinen anderen Berufszweig kreierte Ausnahmeregelung formuliert.

Frage vorweg: Sagt Ihnen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz etwas?