In meiner anwaltlichen Praxis häufen sich die Fälle, die einmal mit einer sog. Vorsorgevollmacht ausgestattete Bevollmächtigte vor große Probleme und Gefahren stellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vollmachtgeber ins Pflegeheim muss und die Heimkosten durch den Sozialhilfeträger (Bezirk) ganz oder teilweise zu tragen sind.

Aktuell kommt eine Generation von Häuslebauern in das Rentenalter, die ihr ganzes Berufsleben gespart und für das Eigenheim gearbeitet haben. Die eigene Altersvorsorge ist nicht selten auf der Strecke geblieben. Die eigene Rente reicht nicht für ein angenehmes Leben in den eigenen vier Wänden. Ein Wegzug nicht vorstellbar.

Gleichzeitig tummeln sich auf dem Markt immer mehr Anbieter, die damit werben, dass sie Immobilien aufkaufen und ein Wohnrecht und eine Leibrente gewähren.

Das Gesetz formuliert vielfältige Anspruchsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers, um von Dritten die dem Hilfebedürftigen gewährten Sozialleistungen erstattet zu erhalten.

Eine der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen ist die sog. Erbenhaftung.

Eltern haben den Wunsch ihre Kinder versorgt zu wissen. Familienvermögen gilt es zu bewahren und an die kommende Generation weiterzureichen.

Das giilt für das Familienheim genauso, wie für einen landwirtschaftlichen Betrieb, ein kleines Familienunternehmen.

Folgende Konstellation ist nicht selten:

Ehepaar bewohnt Eigenheim; dieses gehört beiden zu je 1/2. Einer der beiden muss krankheitsbedingt ins Pflegeheim. Die Rente des Ehepartners im Heim reicht für die Heimkosten nicht aus (Thema Unterhaltspflicht bei dieser Konstellation: siehe "Elternunterhalt ade! Sozialhilfeträger greift weiter auf Familienvermögen").

Frage 1: Muss der im Eigenheim bleibende Ehepartner ausziehen? Antwort 1: Nein.