In der Vergangenheit haben viele Sozialgerichte bei Depressionserkrankungen eine Rente mit der Begründung abgelehnt, dass noch nicht sämtliche ambulanten, stationären und rehabilitativen Behandlungsversuche ausgeschöpft sind. Sobald ein vom Gericht oder dem Rententräger bestellter Gutachter feststellte, dass noch nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft wären, wurde die Rente abgelehnt.

Es gibt Meldungen, die schaffen es bis in die Tagesschau. Und, es gibt Informationen von finanzieller Tragweite, die werden als Geheimtipp gehandelt.

Für mich als Fachanwältin für Sozialrecht ist es beinahe tägliche Praxis, Mandanten bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beraten und zu vertreten.

Der zeitliche Ablauf der Geltendmachung des Rentenanspruches ist meist wie folgt: Auf eine lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit, der Durchführung von Reha-Maßnahmen wird - auch auf Empfehlung der behandelnden Ärzte - ein Rentenantrag gestellt. Der Antragstellung ist nicht selten ein ärztliches Attest beigefügt.

Die Frage, ob generell oder im Einzelfall die von einem gerichtlichen Sachverständigen zu untersuchende Person einen Anspruch darauf hat, dass die Untersuchung nur in Anwesenheit einer Begleitperson vorgenommen werden darf, ist aktuell beim Bundessozialgericht zur Beantwortung anhängig (B 9 SB 1/20 R).

Das Bay. Landessozialgericht formuliert hier durchgängig in den Entscheidungen die hohen Anforderungen an die Darlegung der tatsächlichen Leistungseinschränkungen.